Bei Schnee und Eis sind, zur Verhütung von Gefahren für Personen und Sachen, die Gehwege durch den Straßenreinigungspflichtigen zu sichern.

 

Ist am Grundstück kein abgegrenzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand auf eine Breite von 1 m, gemessen von der straßenzugewandten Grundstücksgrenze aus, zu sichern.

 

Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn. Die Wege müssen an Werktagen ab 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr sicher begehbar sein. Sie sind von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand, Splitt oder sonstigen geeigneten abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz oder anderen ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder von Eis zu befreien. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

 

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Hydranten und Fußgängerüberwege müssen freigehalten werden. Gerade in älteren Wohngebieten im Ort sind die Straßen recht schmal, was den Räumfahrzeugen mit ihren bis zu 3 m breiten Schildern die Durchfahrt erschwert, vor allem dann, wenn beidseitig geparkt wird. Bitte nehmen Sie beim Parken Rücksicht darauf und bedenken Sie, dass die Räumfahrzeuge auch einen gewissen Schwung beim Schneeschieben brauchen. Zentimetergenaues Zirkeln um die geparkten Fahrzeuge herum ist da nicht möglich. Schlimmstenfalls bleibt die Straße dann ungeräumt.

 

Aus aktuellem Anlass möchten wir noch darauf hinweisen, dass nach § 12 (4) StVO vorgeschrieben ist, dass zum Parken von Fahrzeugen der rechte Seitenstreifen - dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen - zu benutzen ist, also nicht die Gehwege.